Wie jeder eingetragene Verein besitzt der GIH-Baden-Württemberg eine eigene Satzung. In ihr sind die Aufgaben des Verbands geregelt. Des Weiteren sind dort die Anforderungen an die Mitgliedschaft, die Wahlmodalitäten und weitere Vereinsangelegenheiten definiert.
Die Satzung muss von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen werden.
Satzung:
Gebäudeenergieberater, Ingenieure, Handwerker e.V. Baden-Württemberg
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Gebäudeenergieberater, Ingenieure und Handwerker e.V. Baden-Württemberg“ abgekürzt „GIH e.v. Baden-Württemberg“ und hat seinen Sitz in Stuttgart.
Eine Geschäftsadresse kann bei Bedarf aktiviert und zur Unterstützung der Vereinsarbeit unterhalten werden.
§2 Zweck und Aufgabe
(1) Der Verein hat die Aufgabe erworbene Kenntnisse auf dem Gebiet der Gebäudeenergieberatung, insbesondere über Wärme-, Feuchte-, Schallschutz, der Baukonstruktion sowie der Haustechnik und der Fördermittelberatung zu vertiefen und zu erweitern. Auch sollen auf allgemeinbildenden Gebieten weitere Kenntnisse vermittelt werden.
(2) a). Der Verein hat den Zweck, in Hinblick auf die Belange des Umwelt- undKlimaschutzes praxisgerechte Lösungen zur Einsparung und zum rationellen Einsatz von Energie sowie zur Nutzung erneuerbarer Energien zu fördern und zu verbreiten und die auf diesem Gebiet tätigen Fachleute zusammenzuführen. b). Der GIH strebt die Zusammenarbeit mit Körperschaften des öffentlichen Rechts, Städten und Gemeinden sowie mit Verbänden, Vereinen, wissenschaftlich-technischen Einrichtungen, Unternehmen und Einzelpersonen mit dem Ziel an, Erkenntnisse aus Forschung und Entwicklung in die Praxis umzusetzen.
(3) Fachliche Unterstützung und Unterbreitung von Vorschlägen für die gesetzgebende Legislative und die Exekutive des Landes Baden-Württemberg bei der Gestaltung energiewirtschaftlicher Zielstellungen und Gesetze sowie der entsprechenden Förderrichtlinien und Mittelverwendung.
(4) Der Verein fördert durch geeignete Maßnahmen den Erfahrungsaustausch der Mitglieder, um die praktische Umsetzung der erworbenen Kenntnisse an Beispielen zu erläutern.
(5) Alle Weiterbildungsmaßnahmen dienen dem Zweck, die Mitglieder für eine verantwortliche und kompetente Ausführung der Beratungstätigkeiten zu befähigen und die Grundlagen der wirtschaftlichen Umsetzung zu vertiefen. Der Verein hat weiter die Aufgabe für seine Mitglieder Information über fachspezifische Produkte, Vorschriften, Schulungsangebote und Informationsmaterialien zu beschaffen und weiterzugeben. (6) Der Verein strebt an in Zusammenarbeit mit Kammern, Innungen und anerkannten Ausbildungsstätten die Weiterbildung seiner Mitglieder zu fördern sowie die Ausbildung der Gebäudeenergieberater an den Ausbildungsstätten zu unterstützen. Eine Zertifizierung der Ausbildungsstätten nach Dauer, Inhalt und Qualität der Ausbildung kann durch den Verein vorgenommen werden.
(7) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Etwaige Überschüsse dienen satzungsgemäßen Zielen. Es darf keine Person durch Ausgaben für vereinsfremde Zwecke oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(8) Der Verein kann Arbeitskreise bilden, die zur Beratung spezieller Fragen und Problemen in regelmäßigen Abständen zusammenkommen. Einzelheiten der Aufgabengebiete werden vom Vorstand festgelegt. Die Tätigkeit der Arbeitskreise hält sich an die Zielsetzung der Satzung. Erhält ein Arbeitskreis für Veröffentlichungen, Vorschläge oder Anregungen Zuwendungen von Dritten, so können daraus die durch die Tätigkeit des Arbeitskreises verursachten Kosten bestritten werden. Überschüsse werden für Fortbildungsmaßnahmen der Mitglieder verwendet.
(9) Die Arbeitskreise werden aus den Vereinsmitgliedern gebildet und müssen aus mindestens drei Personen bestehen. Aus ihrer Mitte werden ein Vorsitzender und sein Stellvertreter für längstens drei Jahre gewählt.
(10) Der Verein ist weltanschaulich und politisch neutral.
(11) Der Verein kann eine eigene Fortbildungsstelle als freie und wirtschaftlich orientierte Gesellschaft einrichten. Etwaige Überschüsse dienen satzungsgemäßen Zielen.
(12) Der Verein hat zum Zweck der allgemeinen Anerkennung in der Fachwelt und zur Aufrechterhaltung, Verbesserung und Ausbau des Kenntnisstandes der Mitglieder eine Qualitätssicherung als Siegel einzuführen und umzusetzen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann werden, wer einen erfolgreichen Abschluss der Ausbildung als Gebäudeenergieberater im Handwerk und die entsprechende Abschlussprüfung bestanden hat oder eine vergleichbare Ausbildung nachweist. Der Antrag auf Mitgliedschaft hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Die Entscheidung ist im Einzelfall durch die Vorstandschaft zu treffen.
(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Entscheidung des Vorstandes über den Aufnahmeantrag.
(3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Aufnahme abgelehnt werden. In diesem Falle ist binnen einer Frist von einem Monat Berufung bei der Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet.
(4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt oder Ausschluss. Der Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen und muss mindestens drei Monate vorher dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.
(5) Mitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn sie beharrlich gegen die Satzung verstoßen oder mit ihren Beiträgen, Abrechnungen, Gebühren aus Fortbildungen oder sonstigen kostenersatzpflichtigen Leistungen des Vereins trotz wiederholter Aufforderung, drei Monate nach Schluss des Geschäftsjahres im Rückstand geblieben sind. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich anzuzeigen.
(6) Ausscheidende Mitglieder verlieren alle Ansprüche an den Verein.
§ 4 Fördermitgliedschaft
(1) Der Verein kann Fördermitglieder aufnehmen, sofern die Unabhängigkeit in fachlicher und finanzieller Hinsicht gewährleistet bleibt.
(2) Fördermitglieder können den Verein durch Zusammenarbeit, Fortbildung, Informationsaustausch und Spenden unterstützen. Die wirtschaftliche Neutralität ist in jedem Fall zu wahren und das Fördermitglied verzichtet auf das Stimmrecht, kann jedoch beratend zur Verfügung stehen. Die Mitgliedschaft ist im Einzelfall durch die Vorstandschaft zu prüfen. Im gegenseitigen Einvernehmen können Institutionen, Vereine und Körperschaften mit gleichen oder ähnlichen Interessen Fördermitglied werden.
§ 5 Kooperative Mitgliedschaft
(1) Zur Erreichung des Vereinszwecks kann der Verein Mitglied bei Vereinigungen, Verbänden oder Organisationen werden, die dieselben gemeinnützigen Ziele verfolgen.
(2) Der Verein kann Personen, die sich um die Erreichung der Ziele besondere Verdienste erworben haben, geeignete Ehrungen erweisen. Über die Ehrung entscheidet der Vorstand, bei Ernennung zum Ehrenmitglied die Mitgliederversammlung.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Vereins haben gleiche Rechte und Pflichten und können Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung stellen.
(2) Jedes Mitglied ist gehalten, zur Förderung der gemeinsamen Ziele an der Erfüllung der Aufgabe des Vereins mitzuwirken.
(3) Zu den Pflichten der Mitglieder gehört die aktive Mitteilung der Mitglieder bei Änderungen von Bankverbindung und Adressen an die Vorstandschaft.
§ 7 Beiträge
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die aus der Erreichung und Tätigkeit des Vereins erwachsenen Kosten durch Beiträge aufzubringen.
(2) Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. In der Regel wird der Beitrag durch Bankeinzug erhoben.
(3) Die Fälligkeit und Zahlungsweise wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
(4) Für Veranstaltungen können Gebühren erhoben werden, die die Vorstandschaft festlegt.
(5) Der Mitgliedsbeitrag von Fördermitgliedern hat die Vorstandschaft im Einzelfall zu verhandeln. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Vorstandschaft.
§ 8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr geht vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des gleichen Jahres.
§ 9 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
1. Die Vorstandschaft
2. Die Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstandschaft
(1) Die Vorstandschaft besteht aus dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Schriftführer
Schatzmeister
Referent für Technik und Weiterbildung
Referenten für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
3 Beisitzern
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt den Verein alleine zu vertreten.
§ 11 Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Vereins. Er wird dabei von den übrigen Vorstandsmitgliedern unterstützt. Der Vorsitzende vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach innen und außen. Im Falle seiner Verhinderung führt der stellvertretende Vorsitzende die Geschäfte.
(2) Der Schatzmeister wickelt vereinsintern die mit der Kassenführung zusammen- hängende Tätigkeit ab. Über alle Einnahmen und Ausgaben hat der Schatzmeister jährlich, nach Ablauf des Geschäftsjahres, Rechnung zu legen und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung bestimmt zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
(3) Der Schriftführer führt über alle Sitzungen und Versammlungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll. Jedes Protokoll ist vom Schriftführer und vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.
(4) Der Referent für Technik und Weiterbildung organisiert die Weiterbildungsangebote für die Mitglieder des Vereins und ist zuständig für die Fragen der technischen Entwicklung.
(5) Der Referent für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ist zuständig für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Verbandes.
(6) Die Beisitzer unterstützen die Arbeit des Vorstandes. Auf Beschluss des Vorstandes können die Beisitzer mit speziellen Sachaufgaben betraut werden.
§ 12 Sitzungen und Beschlüsse
(1) Der Vorsitzende bereitet die Sitzungen und Versammlungen vor, beruft sie ein, leitet sie und führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er wird hierbei im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden und von weiteren Mitgliedern des Vorstandes unterstützt. Für bestimmte Aufgaben kann er weitere Personen hinzuziehen.
(2) Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse in den Vorstandssitzungen.
(3) Die Tätigkeit der Vorstandschaft ist ehrenamtlich, nachgewiesene Auslagen zur Erfüllung der Vereinsziele werden ersetzt.
§ 13 Wahlen und Amtsdauer
(1) Die Vorstandschaft wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Wahlzeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied berufen.
§ 14 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus der Vorstandschaft und den übrigen Mitgliedern des Vereins.
(2) In jedem Geschäftsjahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand mindestens vier Wochen vorher, unter Angabe der Tagesordnung, schriftlich einberufen.
(3) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
(4) Die Mitgliederversammlung hat über alle Tagesordnungspunkte zu beschließen, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden.
(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit kommt ein Beschluss nicht zustande.
(6) Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt geheim. Die übrigen Mitglieder der Vorstandschaft können, sofern keine Einwände bestehen, per Akklamation gewählt werden.
Bei allen Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. Ergibt dieser zweite Wahlgang wiederum Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
(7) Die Mitgliederversammlung wählt jährlich die Delegierten des Verbandes zur Delegiertenversammlung des Bundesverbandes der Gebäudeenergieberater.
(8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn sie vom Vorstand beschlossen oder wenigstens von einem Drittel der Mitglieder beantragt wird.
§ 15 Beirat
(1) Zur Unterstützung der Arbeit des Vereins kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung ein Beirat aus den Mitgliedern gebildet werden.
(2) Über die Zusammensetzung und die Zahl der Beiratsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
(3) Der Beirat hat die Aufgabe den Vorstand in seiner Arbeit zu unterstützen und die Ziele und Aufgaben des Vereins zu fördern.
(4) Die dem Beirat angehörenden Personen brauchen nicht Mitglieder des Vereins zu sein. Sie haben bei der Teilnahme an Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen lediglich beratende Stimme.
§ 16 Auflösung
(1) Der Verein kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Anträge auf Auflösung des Vereins sind beim Vorstand schriftlich einzureichen. Sie sind den Mitgliedern mindestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
(2) Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn mindestens drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten den Beschluss zur Auflösung lassen.
(3) Im Falle einer Auflösung des Vereins sind die Mitglieder verpflichtet, die Beiträge bis zu Ende des laufenden Geschäftsjahres weiter zu entrichten.
(4) Bei Auflösung oder bei Wegfall seiner Ziel- und Zwecksetzung fällt das Vermögen des Vereins der Steinbeis – Stiftung zu. Für Verbindlichkeiten des Vereins haften die Mitglieder nur mit dem Vereinsvermögen.