Zentraler Inhalt des Entwurfs ist: Werden Wohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen gebaut oder umfassend renoviert, müssen künftig alle Stellplätze mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet werden. Bei Nicht-Wohngebäuden muss mindestens jeder fünfte Stellplatz ausgerüstet und mindestens ein Ladepunkt errichtet werden. Ab 2025 muss jedes nicht zum Wohnen genutzte Gebäude mit mehr als zwanzig Stellplätzen mit mindestens einem Ladepunkt ausgestattet werden. Verstöße werden mit Bußgeldern geahndet.
Die zuständigen Ausschüsse haben zwischenzeitlich Empfehlungen (BR-Drucksache 111/1/20) zur Stellungnahme durch den Bundesrat erarbeitet.
Zentraler Kritikpunkt – sowohl des GIH als auch der Ausschüsse – sind die im Entwurf enthaltenen Auslösetatbestände für Nachrüstverpflichtungen für bestehende Wohn- und Nichtwohngebäude. Nachfolgender Auszug aus der BR-Drucksache 111/1/20 erklärt die Problematik:
Der alleinige Auslösetatbestand „größere Renovierung“ der Gebäudehülle (25 Prozent) in Zusammenhang mit der Renovierung der Stellplätze beziehungsweise Parkplätze oder der elektrischen Infrastruktur wird als nicht zielführend bewertet, da die Sanierung der Gebäudehülle oft nur wenige Berührungspunkte zur Elektrik sowie zu Parkplätzen und Tiefgaragen hat beziehungsweise umgekehrt. Durch Einbezug der Sanierung der Gebäudehülle als alleinigem Auslösetatbestand würde ein weiteres Hemmnis für die energetische Sanierung aufgebaut. Zudem würde mit der vorgesehenen Regelung selbst die Grundsanierung eines reinen Garagengebäudes nicht zu einer Nachrüstungsverpflichtung führen. Denn hiervon wird in der Regel die Gebäudehülle einer Garage (da unbeheizt) nicht betroffen sein. Daher wird vorgeschlagen, als zusätzlichen Auslösetatbestand für Nachrüstverpflichtungen bei bestehenden Gebäuden auch die Renovierung der elektrischen Infrastruktur oder der Stellplätze/Parkplätze einzubeziehen. Dies würde darüber hinaus eine größere Rechtssicherheit schaffen, da die im Gesetzentwurf zu erfüllenden Rahmenbedingungen „größere Renovierung“ der Gebäudehülle in Kombination mit der Renovierung der elektrischen Infrastruktur oder der Parkplätze nicht ausreichend definiert erscheint, sodass zahlreiche Möglichkeiten bestehen, die Regelungen des Gesetzes zu umgehen. Der zeitliche Bezug der einzelnen Maßnahmen zueinander sollte ebenfalls geprüft werden.
Der GIH unterstützt auch diese weiteren zentralen Forderungen des Bundesrats:
- Ausbau der Versorgungsnetzinfrastruktur ist klar und eindeutig zu regeln – das Versorgungsnetz darf keinen Kapazitätsengpass vor der Ladeinfrastruktur bilden
- Zeitnahe Lösung für die steuerrechtlichen Restriktionen (in Zusammenhang mit der sogenannten „erweiterten Gewerbesteuerkürzung“) beim „Mieterstrom“
- Förderung des netzdienlichen Ladens an und in Gebäuden durch intelligentes Lastmanagement
Die Beratung im Bundesrat hat noch nicht stattgefunden – das Gesetz ist nicht zustimmungsbedürftig – der GIH bringt sich weiterhin in das Gesetzgebungsverfahren ein.