Update: Der Bundesrat hat am 16. September der mittelfristigen Verordnung zugestimmt. Diese tritt daher wie geplant am 1. Oktober 2022 in Kraft.
Update: Am 28. September hat das Bundeskabinett Anpassungen an der kurzfristigen Verordnung vorgenommen. Die Anpassungen betreffen Klarstellungen beim Beleuchtungverbot, bei Werbeanlagen/Außenwerbung und beim Heizverbot für Schwimmbäder.
Das Bundeskabinett hat heue zwei Energieeinsparverordnungen zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig und mittelfristig wirksame Maßnahmen gebilligt. Die Verordnung mit den kurzfristigen Maßnahmen gilt ab dem 1. September für sechs Monate. Die zweite Verordnung mit mittelfristigen Maßnahmen tritt am 1. Oktober für zwei Jahre nach Zustimmung des Bundesrates in Kraft.
Letzte Woche hatte das BMWK sehr kurzfristig eine Online-Verbände-Anhörung angesetzt, an der der GIH teilnahm. Anschließend sendete der GIH dem BMWK eine Stellungnahme mit Änderungsvorschlägen.
Eigentümer von Gebäuden, in denen Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas genutzt werden, sind verpflichtet, eine Heizungsprüfung durchzuführen und die Heizungsanlage optimieren zu lassen. Für Energieberater relevant sind der verbindliche Heizungscheck, Heizungsoptimierungen wie hydraulischer Abgleich (Verfahren B), und Heizlastberechnungen bei Gasheizungen. Die Forderung des GIH, bei Energieberatern den Zusatz, dass sie in der Energieeffizienz-Expertenliste gelistet sein müssen, um die Heizungsprüfung durchzuführen, wurde in die Verordnung aufgenommen.
Der GIH ist enttäuscht, dass entgegen dem Entwurf nun der Part zum Austausch alter Heizungspumpen ersatzlos gestrichen wurde. Im Entwurf wurden Gebäudebesitzer noch verpflichtet, alte Heizungspumpen bei Beheizung mit Erdgas innerhalb von zwei Jahren auszutauschen.
Inhalte der Verordnungen
Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV)
- Maßnahmen zur Energieeinsparung in Privathaushalten:
- Fakultative Temperaturabsenkung durch Mieter: Unwirksamkeit von Mindesttemperaturklauseln in Mietverträgen
- Verbot der Nutzung von Gas oder Strom zum Beheizen privater Pools
- Maßnahmen zur Energieeinsparung in öffentlichen Nichtwohngebäuden
- Verbot der Beheizung von Gemeinschaftsflächen
- Höchstwert von 19 Grad für die Lufttemperatur in Arbeitsräumen
- Trinkwassererwärmungsanlagen
- Beleuchtung öffentlicher Gebäude und Denkmäler
- Maßnahmen zur Energieeinsparung in Unternehmen
- Mehr und detailliertere Information für private Energiesparmaßnahmen
- Ladentüren und Eingangssysteme im Einzelhandel
- Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen
- Mindestwerte der Lufttemperatur für Arbeitsräume in Arbeitsstätten
Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV)
- Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz von Heizungsanlagen
- Pflicht zu Heizungsprüfung und -optimierung
- Verpflichtende hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung für Eigentümer großer Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung
- Maßnahmen zur Energieeinsparung in der Wirtschaft
- Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen in Unternehmen im Rahmen eines Energie- oder Umweltmanagementsystems
Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV)
Verordnung zur Änderung der Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (28.9.2022)
Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV)
Pressemitteilung des BMWK zu den Verordnungen
Pressemitteilung des BMWK zur Anpassung der Energieeinsparverordnung (28.9.2022)