Der GIH begrüßt grundsätzlich die politischen Ziele der Bundesregierung, bis 2045 eine Treibhausgasneutralität zu erreichen. Das GEG setzt nun die Vorgaben des Klimaschutzgesetzes für den Gebäudesektor im Gebäudeenergiegesetz gemäß Koalitionsvertrag um. Dafür muss die Wärmeerzeugung rasch auf erneuerbare Energien umgeswitcht werden. Nach den Plänen dürfen dann ab 2024 keine neuen rein gas- oder ölbetriebenen Heizungen mehr eingebaut werden. Dies gilt für Neubauten und Sanierungen sowie für Wohn- als auch Nichtwohngebäude. Der GIH erachtet als sinnvoll, dass es bei besonderen Konstellationen wie bei überraschenden Heizungsausfällen im Winter bzw. bei Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) zeitlich befristete Ausnahmen gelten sollen.
Wichtige GIH-Forderungen wurden nun im Gesetzesenwurf umgesetzt: Wärmepumpen sollen zukünftig verbindlich hinsichtlich ihrer Effizienz gemonitort werden. Die bisher kaum zu kontrollierenden Maßnahmen aus der EnSimiMaV zur Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung sowie zum hydraulischen Abgleich werden gesetzlich übernommen. Energieberater bleiben hierfür zugelassen. Eine Pumpentauschpflicht ist ebenfalls sinnvoll. Zudem sollen nun erfolgreiche Absolventen der anspruchsvollen Energieberater-Quereinsteiger-Prüfung neben der BEG auch zur Ausstellung von Energieausweisen zugelassen sein.
Es ist zu erwarten, dass dieser GEG-Entwurf noch abgeschwächt werden soll. So teilte der wohnungspolitischer Sprecher der FDP-Fraktion Daniel Föst dem Tagesspiegel mit, dass man sich in der Koalition darauf verständigt habe, dass die 65-Prozent-Regelung nur gelten solle „soweit möglich“. Er fuhr fort: „Alles, was darüber hinausgeht, ist nicht besprochen und deshalb irrelevant.“
Die wichtigsten Neuerungen zu der 65-%-Erneuerbaren-Pflicht beim Einbau neuer Heizungen ab 2024 und weitere Änderungen im Überblick:
Erfüllungsoptionen
Der aktuelle Entwurf nennt für Neubauten und Bestandsgebäude als Erfüllungsoptionen:
- Wärmenetzanschluss
- Elektrische Wärmepumpe
- Stromdirektheizung
Für Bestandsgebäude gibt es zusätzlich folgende Erfüllungsoptionen:
- Biomasseheizung auf Basis nachhaltiger Biomasse
- Anlagen auf Basis von Biomethan oder grünem Wasserstoff
- Wärmepumpen-Hybridheizung
Übergangsfristen
In folgenden Fällen haben die Eigentümer mehr Zeit zur Umsetzung der Vorgabe:
- Heizungshavarie
- Wenn innerhalb von drei Jahren nach Heizungsausfall auf eine 65-Prozent-EE-Heizung umgestellt wird, ist einmalig der Einbau einer fossilen Heizungsanlage möglich.
- Wärmenetzanschluss
- Wenn ein Anschluss absehbar, aber derzeit nicht möglich ist, kann in einer Übergangszeit von fünf Jahren nach Heizungsausfall eine fossile Heizung betrieben werden.
- Etagenheizung/Einzelraumfeuerungsanlage
- Nach Ausfall der ersten Etagenheizung gibt es eine Entscheidungsfrist von drei Jahren. Wenn eine Zentralisierung der Heizung vorgenommen wird, bekommen die Eigentümer drei weitere Jahre zur Umsetzung.
- Deezentrale Hallenheizungen
- Geplant ist eine Übergangsfrist von 10 Jahren.
Weitere Änderungen
- Betriebsverbot für alte Heizkessel
- Das derzeitige Betriebsverbot (§ 72 GEG) soll auf alle Kesselarten, die älter als 30 Jahre sind, ausgeweitet werden.
- Es sind verschiedene Fristen für den Austausch geplant. Frühester Beginn soll 2027 mit Niedertemperatur- und Brennwertkesseln sein, die vor 1990 eingebaut wurden.
- Effiziente Betrieb
- Geplant sind unter anderem Betriebsprüfungen von Wärmepumpen.
- Zudem sollen aus der EnSimiMaV die Vorgaben zu Heizungsprüfung und -optimierung und dem hydraulischen Abgleich übernommen und ausgeweitet werden.
- Mieterschutz
- Das mietrechtliche Wirtschaftsgebot soll konkretisiert werden, um Mieter vor Mehrkosten in unsanierten Gebäuden zu schützen.
- Erweiterung Nichtwohngebäude
- Verschärfungen der Anforderungen sind geplant.
- Nachrüstpflichten
- soll es für ineffiziente Heizungspumpen bis Ende 2026 geben.
- Quereinsteiger
- Nach Abschluss der BAFA-Qualifikationsprüfung soll man zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt sein.
Hinweis: Derzeit ist es nur ein Entwurf, der noch innerhalb der Regierung abgestimmt wird. Änderungen sind deshalb möglich.
Im Juni 2022 war schon ein vorheriger Entwurf in einer Verbändeanhörung diskutiert worden. Der GIH hatte damals dazu schon Stellung bezogen.
Stellungnahme zur 65-Prozent-Erneuerbare-Energien-GEG-Regelung beim Heizungseinbau ab 2024 (08/2022)
Erste Konzeptpapier zur Umsetzung der 65-Prozent-Pflicht vom Juli 2022
Quelle: Ökozentrum NRW