Mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 4. Juli 2019, dass die die ursprünglich von der Bundesregierung geplante Festlegung für Architekten- und Ingenieursleistungen laut EU-Dienstleistungsrichtlinie nicht EU-rechtskonform ist, dürfen die Honorare von Architekten und Ingenieuren – so wie ja auch von Energieberatern – nach wie vor frei vereinbart werden. Die Unterschreitung der in der HOAI geregelten Mindestsätze sowie die Überschreitung der Höchstsätze sei zulässig, so EuGH.
Damit war die Bundesregierung gezwungen, Änderungen an der ursprünglichen HOAI vorzunehmen. Am 6. November 2020 hat der Bundesrat nun dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf zur Änderung der HOAI zugestimmt. Dennoch kann sie künftig einerseits weiterhin als Orientierungswert zur Honorarermittlung dienen, andererseits in dem Fall in Kraft treten, in dem keine wirksame Honorarvereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer getroffen wurde. Im Zuge dessen wurde auch das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen angepasst.
Die neue Fassung der HOAI tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft.
Pressemitteilung des BMWi „Mehr Rechtssicherheit beim Planen und Bauen – Bundesrat stimmt der neuen HOAI zu“