Ab dem 24.10.22 (Übergangsfrist bis 01.11.22 stellt das BAFA für BEG-EM ein vereinheitlichtes Vollmachtformular für die BEG zur Verfügung.
Ab diesem Zeitpunkt dürfen keine Anträge mehr mit anderen Vollmachtsformularen erfolgen und es muss immer die aktuellste Fassung dieser Vollmacht verwendet werden.
Auszug aus der Originalmeldung des BMWK:
Verwendung der aktuellen Vollmacht
Ab dem 24.10.2022, bzw. mit Übergangsfrist zum 1. November, wird ausschließlich die zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellste Version der Vollmacht vom BAFA akzeptiert. Damit soll die Einzelfallprüfung des Massenförderprogrammes beschleunigt werden. Hintergrund ist, dass zur Antragstellung zu viele unterschiedliche Formate der Vollmacht eingereicht werden, die zudem abweichende juristische Inhalte aufweisen.
Diese aktuellste Vollmacht ist auf unserer Internetpräsenz www.bafa.de/beg oder direkt mit dem folgenden Link zu finden:
Gleiches gilt für die Erteilung von Untervollmachten, dessen direkter Link hier zu finden ist:
Bitte beachten Sie, dass die beiden genannten Erklärungen vollständig, leserlich und in Blockschrift auszufüllen und eigenhändig zu unterschreiben sind.
Diese Informationen finden Sie auch unter den laufend aktualisierten BEG-Informationen des Bundesverbandes:
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