1. Aktualisierung der BEG Richtlinien
Die BEG–Richtlinien Wohngebäude (BEG WG), Nichtwohngebäude (BEG NWG) und Einzelmaßnahmen (BEG EM) inklusive der Technischen Mindestanforderungen wurden überarbeitet und treten zum 21.10.2021 in Kraft.
Die Veröffentlichung der Richtlinien im Bundesanzeiger erfolgt am 18.10.2021. Die finalen Fassungen finden Sie, auch als Änderungsfassung, bereits jetzt auf der BMWi–Website unter:
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/bundesfoerderung–fuer–effiziente–gebaeude–beg.html
Die wesentlichen Anpassungen der Richtlinien betreffen:
- Definition Effizienzhaus/ –gebäude EE–Klasse (BEG WG, BEG NWG)
Eine „Effizienzgebäude EE„–Klasse kann auch erreicht werden, wenn unvermeidbare Abwärme (in Kombination oder alternativ zu Erneuerbaren Energien) einen Anteil von mindestens 55 % des für die Wärme– und Kälteversorgung des Gebäudes erforderlichen Energiebedarfs erbringt. - Erweiterung Definition Gebäudenetz (BEG WG, BEG NWG, BEG EM)
Der Begriff Gebäudenetz in der BEG wird erweitert. Als Gebäudenetz zählt ein Netz zur ausschließlichen Versorgung mit Wärme von bis zu 16 Gebäuden (Wohngebäude oder Nichtwohngebäude) und bis zu 100 Wohneinheiten, unabhängig von der Eigentümerstruktur der angeschlossenen Grundstücke. Bislang waren nur Gebäudenetze auf den Grundstücken eines einzigen Eigentümers förderfähig. - Neue Definition Wärmenetz (BEG WG, BEG NWG, BEG EM)
Ein Wärmenetz dient der Versorgung der Allgemeinheit mit leitungsgebundener Wärme und ist kein Gebäudenetz. - Förderung Gebäudenetz (BEG EM)
Für die Errichtung, den Umbau oder die Erweiterung eines Gebäudenetzes wurden die Anforderungen an den Anteil an erneuerbaren Energien (EE) auf 55 % (Förderquote 30 %) bzw. 75 % (Förderquote 35 %) erhöht. Als Alternative zu erneuerbaren Energien wird unvermeidbare Abwärme in Gebäudenetzen zugelassen. - Anschluss an Gebäudenetz bzw. Wärmenetz (BEG EM)
Als Alternative zur Nutzung einer gebäudeindividuellen Heizung wird der Anschluss bzw. die Erneuerung eines Anschlusses an ein Gebäudenetz oder der Anschluss an ein Wärmenetz gefördert.Mit 30 % werden Anschlüsse an Gebäude– oder Wärmenetze gefördert, die einen Anteil von mindestens 25 % EE und / oder unvermeidbarer Abwärme erreichen oder Anschlüsse an Wärmenetze, die einen Primärenergiefaktor von höchstens 0,6 aufweisen.
Die Förderquote für einen Anschluss an ein Gebäude– oder Wärmenetz beträgt 35 %, wenn das Netz einen EE–Anteil von mindestens 55 % und / oder unvermeidbarer Abwärme erreicht oder wenn für das Wärmenetz ein durch die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) geförderter Transformationsplan vorliegt oder wenn das Wärmenetz einen Primärenergiefaktor von höchstens 0,25 aufweist.
Diese Anpassungen erfolgen innerhalb der bestehenden Verwendungszwecke. - Veräußerung eines geförderten Gebäudes bzw. einer geförderten Wohneinheit (BEG NWG, BEG WG, BEG EM)
Die Verpflichtung zur Übertragung des Kredites auf den Erwerber bzw. zur vollständigen Tilgung des Kredits innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Kaufvertrags entfällt.
Eine Rückzahlung des Kredites im Rahmen einer Veräußerung ist auch in diesen Fällen nur noch gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich.
Die Kredite können somit nach Veräußerung auf den Käufer übertragen, gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zurückgeführt oder fortgeführt werden. - Ergänzung zu In–Sich–Geschäften
Bislang sind Übertragungen zwischen Unternehmen und deren Gesellschaftern ausgeschlossen. Künftig sind auch Übertragungen an den Gesellschaftern nahestehende Personen im Sinne von § 138 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Insolvenzordnung ausgeschlossen.
Die Merkblätter und die Infoblätter zur Antragstellung mit Stand 10/2021 sowie das überarbeitete „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“ werden ab 06.10.2021 im KfW–Partnerportal und auf den entsprechenden Produktseiten der BEG zur Verfügung gestellt.
2. Aufnahme einzelner Regelungen aus den FAQ in die Merkblätter und Infoblätter zur Antragstellung
Ausgehend von den ersten Anwendungserfahrungen hat die KfW wesentliche Auslegungen zur BEG verbindlich in die Merkblätter und Infoblätter zur Antragstellung aufgenommen. Diese betreffen unter anderem die bereits per KfW–Information für Multiplikatoren kommunizierten Themen Eigenleistung und Vorhabensbeginn.
Folgende neue FAQ wird ebenfalls aufgenommen:
- Antragstellung von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) bei Sanierungsvorhaben am Gemeinschaftseigentum
Ab dem 21.10.2021 ist bei Vorhaben von Wohnungseigentümern am Gemeinschaftseigentum eine Antragstellung ausschließlich durch die WEG möglich. Hierfür stellt der Verwalter der WEG oder ein anderer Vertretungsberechtigter als Bevollmächtigter einen gemeinschaftlichen Zuschuss– oder Kreditantrag auf Grundlage entsprechender Beschlüsse der WEG zur Sanierung und Antragstellung.
3. Banken–FAQ zur BEG
Umfassende FAQ zur BEG finden Sie auf der Webseite des BMWi unter:
https://www.deutschland–machts–effizient.de/KAENEF/Redaktion/DE/FAQ/FAQ–Uebersicht/BEG/faq–bundesfoerderung–fuer–effiziente–gebaeude.html
Die von Ihnen am häufigsten gestellten Fragen beantwortet die KfW hier:
Ausnahmeregelungen Hochwasser 2021
- Gebietskulisse
Die betroffenen Regionen werden in den entsprechenden Soforthilfe–Richtlinien der Länder festgelegt.
Die Gebietskulisse für Nordrhein–Westfalen finden Sie in der „Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein–Westfalen“ vom 10.09.2021.
Weitere Informationen zu räumlichen Abgrenzungen werden wir auf den Produktseiten zur BEG bereitstellen, sobald sie von den Ländern veröffentlicht wurden. - Nachweis für Betroffene des Hochwassers zur Nutzung der Ausnahmeregelungen der BEG
Mit Einreichung der Bestätigung nach Durchführung (BnD) bzw. gewerblichen Bestätigung nach Durchführung (gBnD) ist eine Bestätigung über den Erhalt von Mitteln nach dem Aufbauhilfegesetz bzw. alternativ eine Bestätigung des Landkreises bzw. der Kommune über die Betroffenheit des Antragstellers vom Hochwasser einzureichen. Die KfW wird ein Formular zeitnah auf den Produktseiten zur BEG veröffentlichen. - (Teil–)Rückführung der BEG–Förderung nach Erhalt weiterer Mittel
Werden nach Auszahlung der BEG–Förderung weitere öffentliche Mittel und / oder Schadensausgleichsleistungen Dritter (z.B. von Versicherungen) gewährt, die zu einer Überfinanzierung
oder zu einer Überschreitung der maximalen Förderquote von bei Betroffenen des Hochwassers insgesamt bis zu 80 % (in Härtefällen bis zu 100 %) der förderfähigen Kosten führen, wird der Kredit bzw. der Tilgungszuschuss entsprechend soweit zurückgefordert, dass diese maximale Förderquote eingehalten wird. Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist in diesen Fällen nicht zu zahlen. - Vorfinanzierung über Bankdarlehen
Eine Vorfinanzierung der BEG–Förderung durch die Hausbank ist möglich, wenn zu diesem Zeitpunkt zwischen Hausbank und Kunde die Inanspruchnahme einer BEG –Förderung vereinbart wurde. Als Nachweis für die geplante BEG–Förderung kann das Formular „Nachweis eines Beratungsgesprächs zur BEG„ genutzt werden.
Weitere Beispiele zur Kumulierung und der Berechnung der Förderquote wird die KfW kurzfristig auf den Produktseiten veröffentlichen.
Weitere FAQ zur BEG
- Aufschiebende / auflösende Bedingung für Kaufverträge
Die Regelung zur aufschiebenden oder auflösenden Bedingung (im Hinblick auf die Gewährung der BEG–Förderung) kann auch für Kaufverträge im Rahmen der Ersterwerbsförderung angewandt werden. Die Anträge sind vor der ersten Kaufpreiszahlung (Kaufverträge) zu stellen. Das dokumentierte Beratungsgespräch kann für den Ersterwerb weiterhin nicht genutzt werden.
Die Änderung von Kaufverträgen durch die nachträgliche Aufnahme einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung ist nicht zulässig.
- Verkauf vor Antragstellung
Schließt ein Investor (z. B. Bauträger) bereits vor Antragstellung Verträge für den Verkauf von Wohnungen (oder Gebäuden) ab, kann er für diese Wohneinheiten (bzw. Gebäude) einen Antrag als Eigentümer stellen. Da der Eigentumsübergang erst mit Eintragung im Grundbuch erfolgt, ist bis zu diesem Zeitpunkt die Antragstellung durch den Investor als antragsberechtigter Eigentümer möglich.