Die Änderungen beziehen sich inhaltlich auf die Abschaltung des EH 55 / EG 55 und die Übergangsregelung zur Beantragung des EH 55 / EG 55 bis einschließlich zum 30.06.2022 nur für Betroffene des Hochwassers 2021 innerhalb der Richtlinien BEG Wohngebäude (WG) und BEG Nichtwohngebäude (NWG). Die Richtlinie BEG Einzelmaßnahmen ist nicht von der Änderung betroffen.
BEG Nichtwohngebäude (BEG NWG)
Zusammenfassung der inhaltlichen Änderungen (alle Änderungen im Vergleich zu den veröffentlichten Versionen im Änderungsmodus):
- Unter 5.1 „Neubau: Errichtung und Ersterwerb von Wohngebäuden/Nichtwohngebäuden“ werden das Effizienzhaus/-gebäude 55, die EE-Klassen (Effizienzhaus/-gebäude 55 EE) und die Nachhaltigkeits-Klasse (Effizienzhaus 55 NH) gestrichen.
- Unter 5.1 „Neubau: Errichtung und Ersterwerb von Wohngebäuden/ Nichtwohngebäuden“ wird die befristete Übergangsregelung für Betroffene vom Hochwasser 2021 bis einschließlich zum 30.06.2022 eingefügt.
- „8.4.1 Neubau und Ersterwerb“ wird um den Zusatz ergänzt, dass der Fördersatz zum EH 55 bzw. EG 55 nur im Rahmen der Übergangsregelung unter Nummer 5.1 (für Betroffene vom Hochwasser 2021) gilt.
- Im Anhang wird in der Richtlinie BEG NWG in der Tabelle „Effizienzgebäude-Stufen im Neubau“ in der Spalte „EG 55“ die NH-Klasse gestrichen.
- Im Anhang wird ein Verweis auf die Übergangsregelung aufgenommen.
Das Datum der Veröffentlichung kann sich noch verändern. Aktuell plant das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Veröffentlichung im Bundesanzeiger zu Mitte Januar 2022.
Der GIH begrüßt die Übergangsregelung für Hochwassergebiete, fordert aber in Zukunft langfristig angelegte Förderprogramme und nicht Abschaffung von Fördertatbeständen wenige Monate nach Einführung. Planbarkeit und Verlässlichkeit der staatlichen Rahmenbedingungen ist beim Bauen und Sanieren, dessen Umsetzungen teilweise über Jahre gehen, wichtig. Siehe auch GIH-Pressemitteilung vom 11.11.21 „Förderpolitik muss verlässlich sein“.
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