Am 4. Juli 2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der HOAI wegen eines Verstoßes gegen die EU Dienstleistungsrichtlinie für europarechtswidrig erklärt. Die HOAI bleibt jedoch im Übrigen bis auf weiteres mit den darin enthaltenen Honorarparametern bestehen und stellt nach wie vor die anerkannte Honorarermittlungs- und Berechnungsgrundlage für ein angemessenes Honorar für darin erfasste Planungsleistungen dar. Aufgrund dieser Entscheidung wird es umso wichtiger, Architektenverträge schriftlich abzuschließen und das Honorar darin zu regeln. Wir haben aus diesem Grunde die Orientierungshilfe zum Abschluss eines Architektenvertrages zusammengestellt. mehr…